bn:15811762n
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Als leichte Luftsportgeräte werden in Deutschland Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4 LuftVZO „ein- und zweisitzige Luftsportgeräte und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 kg einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät“ bezeichnet. Wikipedia
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