bn:05172241n
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Unter Staatsleistungen versteht man im deutschen Religionsverfassungsrecht alle auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden und auf Dauer angelegten Leistungsverpflichtungen der Länder an die Religionsgesellschaften, die auf Grund historischer Gegebenheiten entstanden und bei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 14. August 1919 bereits bestanden. Wikipedia
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