bn:05223525n
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Als Gefährder werden in Deutschland im Recht der Gefahrenabwehr solche Personen bezeichnet, die weder Handlungs- noch Zustandsstörer sind, bei denen aber „bestimmte Tatsachen die Annahme der Polizeibehörden rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung, begehen“ werden. Wikipedia
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