bn:05386073n
Noun Concept
JA
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DE
Versammlungsstätten sind gemäß Musterbauordnung und der Landesverordnungen über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten Gebäude mit Räumen für einzeln mehr als 200 Besucher. Wikipedia
Relations
Sources
HAS INSTANCE
APPLIES TO JURISDICTION