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Mit dem Ausdruck freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichnet man in Deutschland einen Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der in bestimmten Zivilsachen im Gegensatz zur streitigen Zivilgerichtsbarkeit nicht nach der Zivilprozessordnung verfährt, sondern nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wikipedia
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