bn:25047036n
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Das Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre bestimmt, dass abweichend von den in § 11 Bundesministergesetz und § 5 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre festgelegten Amtsbezüge die Amtsbezüge niedriger sind. Wikipedia
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